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Allgemeine Lieferungs- Verkaufs- und Servicebedingungen

  1. Umfang der Lieferung und Leistungen

1.1. Wir beliefern ausschließlich Unternehmen. Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde seine Eigenschaft i.S.v. § 14 BGB.

1.2. Unseren sämtlichen Geschäften liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Bei der Abänderung einzelner unserer Bedingungen bleiben die übrigen Bedingungen unverändert in Kraft.

1.3. Uns zugehende Einkaufsbedingungen gelten erst dann von uns als anerkannt, wenn diese schriftlich oder in Textform von uns bestätigt werden. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen die abweichenden Bedingungen des Kunden bedarf es unsererseits nicht.

1.4. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit unseren Vertretern erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt sind.

1.5. Für Verträge über die Bereitstellung von Lizenzschlüsseln gelten diese AGB entsprechend, sofern insoweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Dabei schulden wir die Vermittlung einer Überlassung eines durch den Eigentümer erstellten Lizenzschlüssels zur Nutzung der von uns beschriebenen Software bzw. Inhalte sowie die Einräumung der vertraglich vereinbarten Rechte zur Nutzung der jeweiligen Software bzw. Inhalte. Der Kunde erwirbt kein geistiges Eigentum an der Software. Der Quellcode der Software ist nicht Vertragsgegenstand und wird dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt.

Jegliche Software wird ausschließlich zum Download aus der Cloud zu den Bedingungen des Eigentümers angeboten. Der überlassene Lizenzschlüssel berechtigt den Kunden zur Nutzung der aus der jeweiligen Produktbeschreibung ersichtlichen Software bzw. Inhalte in dem dort beschriebenen Umfang und der vereinbarten Nutzungsdauer. Das End-User Licence Agreement (EULA) des Eigentümers der Software, welches dem Kunden per durch den Eigentümers eingerichteter Cloudnutzung zum Download zur Verfügung gestellt wird, erkennt der Kunde als gegen sich geltend an und er bestätigt, die Software ausschließlich im Rahmen des EULA zu nutzen. Die Rechtseinräumung wird erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat.

1.6. Software ist an eine persönliche Nutzung durch den Kunden gebunden. Der Weiterverkauf von Hardware durch den Kunden bleibt vorbehalten.

1.7. Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweiligen Bedingungen und ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.



2. Angebot und Auftrag

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2. Die Produktbeschreibung in der Dokumentation zur Bestellung regelt die Beschaffenheit der Funktionalität der Software abschließend. Diese legt dort insbesondere auch fest, welche Systemanforderungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software erforderlich sind und welche Systemlandschaften, Browser und Betriebssysteme von der Software unterstützt werden. Zusätzliche Beschaffenheiten der Software schulden wir nicht.

2.2. Maßgeblich für den Auftrag ist unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform. Diese Auftragsbestätigung kann auch durch Übersendung einer Rechnung erfolgen. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbestätigung unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernehmen wir keine Garantie. Auch bei Gattungsschulden übernehmen wir ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Beschaffungsrisiko.

 

  1. Vertragsabschluss

3.1. Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.

3.2. Wir behalten uns vor, bei unseren Lieferungen oder Leistungen Abänderungen oder Abweichungen – insbesondere aufgrund von Konstruktionsänderungen oder Produktänderungen – vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

4 Zahlungsbedingungen / Preise

4.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

4.2. Für die Nutzung von Software ist das Entgelt für die vereinbarte Nutzung für das jeweils vereinbarte Lizenzintervall im Voraus zur Zahlung fällig. Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift und Erteilung eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats werden fällige Beträge jeweils zu Beginn des neuen Lieferintervalls vom Bankkonto des Kunden eingezogen.

Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.

Wir behalten uns vor, bei Auswahl der Zahlungsart Lastschrift eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen.

4.3. Unsere Preise verstehen sich rein netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Versicherung, Fracht und Verpackung.

4.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.5. Versenden wir die Ware im Auftrag des Kunden, sind wir berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Kunden eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes der Ware, abzuschließen.

4.6. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Die Preissteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstehenden neuen Produkten bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

5.2. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsfristen – auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – nicht ein, hat er unbeschadet etwaiger Verzugsfolgen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Verlangen herauszugeben.

5.3. Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.

  1. Lieferung, Versicherung

6.1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten nur als annähernd, soweit sie nicht verbindlich vereinbart wurden. Auch dann handelt es sich nicht um Fixtermine, sofern solche nicht ausdrücklich vereinbart sind.

6.2. Lizenzschlüssel werden dem Kunden nach unserer Wahl via direkter Auslieferung durch den Eigentümer der Software überlassen.

6.4. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

6.5. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferung oder Leistung nachweislich auf Naturkatastrophen (einschl. Pandemien), Mobilmachung, Krieg, Ausfuhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

6.6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

6.7. Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn nach § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

6.8. Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für nachgewiesene Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % des Preises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte. Darüber hinaus haften wir auf Verzögerungsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist.

6.9. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat den Kunde berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass im Falle grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes höhere Kosten nachgewiesen werden.

 

  1. Gefahrübergang

7.1. Die Gefahr für Hardware geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden oder zum Zweck der Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Ware bei dem Kunden, übernommen haben. Gemäß den Vorgaben des Herstellers werden wir die Ware des Kunden auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Kunden zu bezeichneten Risiken versichern.

7.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs ist unsere Haftung auf vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten beschränkt, d.h. der Kunde trägt die Gefahr für einen zufälligen Untergang oder einer zufällige Verschlechterung der Ware. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfristsetzung sind wir berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und die aus dem Annahmeverzug resultierenden Schäden dem Kunden aufzuerlegen.

8 Sachmängelansprüche

8.1. Mängel werden von uns nach entsprechender Mitteilung des Kunden behoben.

8.2. Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen.

8.3. Den Kunden trifft eine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß   § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.

8.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel erst nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt. Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Die Haftungsbeschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, sowie für den Fall, dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben könnten, sowie in sonstigen Fällen, in denen einen längere Verjährungsfrist zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

8.5. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

8.6. Die Behebung eines Mangels geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).

8.7. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl eine angemessene Minderung verlangen oder vom Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Leistung zurücktreten.

8.8. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird.

8.9. Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den gelieferten Gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der in Rede stehende Mangel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde den gelieferten Gegenstand unter anderen als den vorgesehenen Einsatzbedingungen nutzt. Sie entfällt ferner bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).

8.10. Sowohl für den Fall der Reparatur als auch für den Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, das Produkt auf unsere Kosten unter Angabe der Auftragsnummer an die von uns angegebene Rücksendeadresse einzusenden. Vor der Einsendung hat der Kunde von ihm eingefügte Gegenstände aus dem Produkt zu entfernen. Wir sind nicht verpflichtet, das Produkt auf den Einbau solcher Gegenstände zu untersuchen. Für den Verlust solcher Gegenstände haften wir nicht, es sei denn, es war bei Rücknahme des Produktes für uns ohne weiteres erkennbar, dass ein solcher Gegenstand in das Produkt eingefügt worden ist (in diesem Fall informieren wir den Kunden und halten den Gegenstand für den Kunden zur Abholung bereit; der Kunde trägt die dabei entstehenden Kosten).

Der Kunde hat zudem, bevor er ein Produkt zur Reparatur oder zum Austausch einsendet, gegebenenfalls separate Sicherungskopien der auf dem Produkt befindlichen Systemsoftware, der Anwendungen und aller Daten auf einem separaten Datenträger zu erstellen und alle Passwörter zu deaktivieren. Eine Haftung für Datenverlust wird nicht übernommen. Ebenso obliegt es dem Kunden, nachdem ihm das reparierte Produkt oder das Ersatzprodukt zurückgesandt worden ist, die Software und Daten zu installieren und die Passwörter zu reaktivieren.

8.11. Sendet der Kunde die Ware ein, um ein Austauschprodukt zu bekommen, richtet sich die Rückgewähr des mangelhaften Produktes nach folgender Maßgabe: Sofern der Kunde die Ware zwischen Lieferung und Rücksendung in mangelfreiem Zustand benutzen konnte, hat dieser den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen zu erstatten.

Für einen nicht durch den Mangel eingetretenen Untergang oder die weitere Verschlechterung der Ware sowie für die nicht durch den Mangel eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware und Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Der Kunde hat keinen Wertersatz für die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstandene Verschlechterung der Ware zu leisten. Die Pflicht zum Wertersatz entfällt für die Rücksendung eines mangelhaften Produktes im Gewährleistungsfall ferner,

8.11.1. wenn wir die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten haben oder der Schaden auch bei uns eingetreten wäre,

8.11.2. wenn die Verschlechterung oder der Untergang beim Kunden eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

8.12 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, eingeschränkten Zugang zur Cloud o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

Bei Sachmängeln können wir zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von uns durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

Der Kunde unterstützt uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

8.13. Darüber hinaus können auch Ansprüche gegen den Hersteller im Rahmen einer von diesem eingeräumten Garantie bestehen, die sich nach den entsprechenden Garantiebedingungen richten.

8.14. Ansprüche aus Störungen in der Cloud sind ausschließlich gegen den Eigentümer der Software zu richten.

8.15. Unberührt bleiben die Haftungsbeschränkungen nach § 10.

  1. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

9.1. Wird uns oder dem Kunde die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze, mit folgender Maßgabe:

9.2. Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Kunden, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.3. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 6.5. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treue und Glauben entsprechen. Dies schließt den Fall nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung und die Nicht-/Schlechtlieferung ein und wir mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen haben.

Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware, soweit diese nicht von uns zu vertreten ist, wird die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

9.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

 

  1. Schadenersatz

10.1. Wir haften für von uns zu vertretende Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden

10.1.1.durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder

10.1.2. auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

10.2. Haften wir gem. Ziff. 10.1.1. für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.

10.3. Vorstehende Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 10.2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

10.4. In den Fällen der Ziff. 10.2. und 10.3. haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

10.5. Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt in keinem Fall die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von 1,0 Mio. Euro.

10.6. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 10.1. bis 10.5. gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.

10.7. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir bis zur Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von 3,0 Mio. Euro.

10.8. Unberührt bleibt unsere Haftung nach den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

  1. Exportkontrolle

11.1. Geräte, Werkzeuge, Software, Dienstleistungen oder technische Daten, die von uns geliefert werden, können deutschen, EU, UN oder US-Exportkontrollgesetzen oder Handelsbeschränkungen anderer Länder unterworfen sein. Der Kunde stimmt zu, dass sämtliche Exportregeln eingehalten werden, und erkennt an, dass er eine Verpflichtung hat, entsprechende Lizenzen zum Export, Re-Export oder Import zu beantragen, sofern dies erforderlich ist. Der Kunde stimmt zu, nicht an solche Unternehmen zu exportieren oder re-exportieren, die auf der aktuellen veröffentlichte Sperrliste Deutschlands, der EU und/oder den USA aufgeführt sind, oder nicht in die Länder zu exportieren, die einem Embargos nach deutschem EU und/oder US Recht unterliegen.

11.2. Des Weiteren können die oben genannten Einschränkungen eine Lieferung verhindern.

11.3. Der Kunde stimmt zu, unterstützend zu wirken und alle für das Erreichen der Exportgenehmigung notwendigen Dokumente (z.B. Endverbleibserklärung) zu beschaffen und auf Anfrage der Firma zur Verfügung zu stellen.

  1. Schlussbestimmungen

12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

12.3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke aufweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder in Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem am nächsten kommt, was der Kunde gewollt hat oder gewollt haben würde. Beruht die Ungültigkeit einer Bestimmung auf einen darin angegebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit an die Stelle des Vereinbarten treten.